Deutsch-Türkisches Recht

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Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961

In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 wird die sonst häufig verlangte Legalisation durch die sogenannte Haager Apostille ersetzt. Zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens gehören neben allen EU-Staaten auch die Türkei. In Deutschland wurde das Übereinkommen durch das Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation am 21.06.1965 ratifiziert und trat am 13.02.1966 in Kraft. In der Türkei ist das Übereinkommen am 29.09.1985 in Kraft getreten.Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden.pdf
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Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965

Das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachenvom 15. November 1965 regelt die grenzüberschreitende Zustellung von Schriftstücken zwischen den Vertragsstaaten.Damit wird bspw. die Zustellung einer Klageschrift in einem anderen Land bzw. Vertragsstaat ermöglicht. Es ist ein wichtiges Rechtshilfeübereinkommen, dem mittlerweile ca. 80 Staaten angehören. Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965.pdf
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Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März 1954

Das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 ist eine weitere, wichtige Rechtsgrundlage der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen. Geregelt werden hier neben der grenzüberschreitenden Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken wie Klageschriften und Ladungen aber auch Fragen der Befreiuung von Sicherheitsleistungen für die Prozesskosten etc.Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß v. 01.03.1954.pdfZu beachten ist in diesem Zusammenhang auch das Ausführungsgesetz dazu:Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954.pdf  
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Deutsch-türkisches Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen

Wichtig ist auch das bilaterale Rechtshilfeübereinkommen zwischen Deutschland und der Türkei, das sog. Deutsch-türkisches Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBI. 1930 Il S. 6), das bspw. die Befreiung von Sicherheitsleistungen im Art. 2 regelt, wenn z. B. ein deutsches Unternehmen oder ein türkisches Unternehmen jeweils im anderen Land als Kläger auftritt. D. h. wegen seiner Eigenschaft als Ausländer oder mangels eines inländischen Sitzes oder Aufenthalts darf von den Gerichten keine Sicherheitsleistung oder ähnliches verlangt werden.Deutsch-türkisches Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28.05.1929Die türkische Version dieses Abkommens bzw. das damit erlassene Gesetz dazu lautet: "Türkiye Cumhuriyeti ile Almanya Hükümeti arasında Ankarada 28 mayıs 1929 tarihinde imza edilmiş olan hukukî ve ticarî mevadı adliyeye müteallik münasebatı mütekabileye dair mukavelename hakkında kanun" und kann nachfolgend abgerufen wurden:Türkiye Cumhuriyeti ile Almanya Hükümeti arasında 28 Mayıs 1929 tarihli anlasma ile ilgli kanun.pdf 
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Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen

Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens
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Deutsch-Türkisches Sozialversicherungsabkommen

Die zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit werden durch das Deutsch-Türkische Sozialversicherungsabkommen vom 30.04.1964 – in Kraft getreten ab dem 01.11.1965 – in der Fassung des Zusatzabkommens vom 02.11.1984 – in Kraft getreten ab dem 01.04.1987 – bestimmt.Dieses Abkommen regelt unter anderem die Erstattung der zu deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge an türkische Staatsangehörige. Deutsch-Türkisches Sozialversicherungsabkommen
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Deutsch-Türkisches Nachlassabkommen

In der Anlage Art. 20 des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.05.1929 ist das sog. „Nachlassabkommen“ geregelt, in dem es im Wesentlichen um die Klärung der erbrechtlichten Verhältnisse von deutschen und türkischen Staatsangehörigen geht. Die wichtigsten Regelungen finden sich in § 14 des Nachlassabkommens, wo es um das anwendbare Recht beim beweglichen und unbeweglichen Vermögen geht. Auch dieses Abkommen hat weiterhin seine Gültigkeit. Nachfolgend können Sie das Abkommen herunterladen:Deutsch-Türkisches Nachlassabkommen
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Deutsch-Türkischer Konsularvertrag

Für die Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei gilt weiterhin der „Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reiche“ vom 28.05.1929. In diesem geht es vor allem um die Befugnisse von Konsuln in den jeweiligen Auslandsvertretungen, Erklärungen ihrer Staatsangehörigen entgegenzunehmen, Verfügungen von Todes wegen, Rechtsgeschäfte u. ä. aufzunehmen, zu bestätigen oder zu beglaubigen.Deutsch-Türkischer Konsularvertrag
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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Türkei

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Türkei ist vom 16.04.1985 und dient zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Dieses Abkommen gilt noch bis Ende des Jahres 2010.Das Bundesministerium der Finanzen teilt auf seiner Website mit, dass Deutschland am 06.05.2010 das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Türkei auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen paraphiert hat. Das Ministerium macht darauf aufmerksam, dass eine rückwirkende Anwendung des neuen DBA ab dem 01.01.2011 vereinbart worden sei, so dass es nahtlos an das Ende 2010 auslaufende alte DBA anknüpft.Das neue DBA zwischen den beiden Ländern wurde unterzeichnet und kommt, wie bereits angekündigt, ab dem 01.01.2011 zur Anwendung. Es ersetzt das bisherige Abkom­men aus dem Jahr 1985, das nach seiner Kündigung noch bis zum 31. Dezember 2010 anzuwenden war.Das neue Abkommen lehnt sich im Wesentlichen an das Musterabkommen der OECD an. Im Vergleich zum bisherigen Abkommen erfolgen...
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Investitionsschutzabkommen

Investitionsschutzabkommen sind bilaterale Abkommen zwischen Staaten und bieten bei Direktinvestitionen von ausländischen natürlichen und juristischen Personen (z. B. Unternehmen) in einem fremden Staat rechtlichen Schutz, insbesondere gegen eigentumsbeeinträchtigende Maßnahmen des Gaststaates.So wird im Artikel 1 Abs. 2 des Deutsch-Türkischen Investitionsschutzabkommens festgeschrieben, dass keine Vertragspartei Kapitalanlagen, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei stehen, in ihrem Hoheitsgebiet ungünstiger behandeln darf, als Kapitalanlagen der eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften dritter Staaten.Deutsch-Türkisches InvestitionsschutzabkommenAm 14. September 1965 wurde das Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juni 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen beschlossen. Investitionsschutzabkommen Deutschland-Türkei TR-DSchweizerisch - Türkisches InvestitionsschutzabkommenAm 03.03.1988 wurde zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik das Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen abgeschlossen. Investitionsschutzabkommen Schweiz-Türkei TR-CHÖsterreichisch - Türkisches InvestitionsschutzabkommenDas Abkommen zwischen der...
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