Immobilienrecht

Die Vorschriften für den Immobilienerwerb für Ausländer wurden in der Türkei in den letzten Jahren immer wieder geändert. Generell gilt das sog. Gegenseitigkeitsprinzip. Dies bedeutet, dass ausländische natürliche und juristische Personen Immobilien erwerben können, wenn türkische natürliche und juristische Personen im jeweiligen Ausland die gleichen Rechte haben.

Dieses Gegenseitigkeitsprinzip ist im Verhältnis zu Deutschland erfüllt. Es gibt aber dennoch gewisse Einschränkungen, wie z. B. eine Erwerbsbeschränkung für natürliche Personen ausländischer Staatsangehörige bis zu einer Größe von 2,5 Hektar (25.000 qm), wobei die betreffende Immobilie bzw. das Grundstück baurechtlich auf beplantem Gebiet sein muss. Für ausländische juristische Personen oder inländische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung gilt, dass diese die Immobilien erwerben dürfen, welche zur Durchführung des im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gesellschaftszwecks erforderlich sind, wobei auch hier einige Beschränkungen zu beachten sind.

Allerdings können Ausländer eine Immobilie nicht erwerben, wenn diese sich in einem militärischen Sperr- und Sicherheitszone befindet.

In der Türkei hat jeder Eigentümer für seine Immobilie einen Grundbuchauszug (Tapu Senedi). Damit kann jeder sein Eigentum an der Immobilie nachweisen.

Wenn ein Ausländer in der Türkei eine Immobilie kaufen möchte, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Ein formgültiger und damit wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien, der sog. Grundstückskaufvertrag („resmi senet"), wird ausschließlich beim Grundbuchamt (Tapu Dairesi) abgeschlossen.
  • Die Rechtslage in der Türkei darf nicht mit der deutschen Rechtspraxis verwechselt werden. Denn ein notariell verbindlicher Kaufvertrag, wie wir es in Deutschland kennen, gibt es im Grunde in der Türkei nicht. Sofern die Parteien dennoch einen solchen Kaufvertrag vor einem türkischen Notar abschließen, handelt es sich bei diesem lediglich um ein „Verkaufsversprechen", so was wie ein Vorvertrag. Es ist daher dringend davon abzuraten, bei Abschluss eines solchen Vertrags den Kaufpreis oder auch einen Teil des Kaufpreises an den Verkäufer zu bezahlen. Denn der Verkäufer ist trotz dieses notariellen Vertrags nicht daran gehindert, die Immobilie an einen Dritten zu veräußern.
  • Die persönlichen Daten des Erwerbers und die Katasterunterlagen der Immobilie müssen beim Grundbuchamt eingereicht werden. Es ist auch ratsam, vor dem Gang zum Grundbuchamt eine Einsichtnahme im Grundbuch bezüglich etwaiger Lasten, Beschränkungen etc. der Immobilie vorzunehmen.
  • Erwerber und Verkäufer müssen vor dem Grundbuchamt, das sich am Ort der Immobilie befindet, erscheinen und den Verkaufsvorgang zum Protokoll erklären. Danach kann die Übertragung stattfinden. Eine Bevollmächtigung ist möglich. Die Vollmacht muss aber bei einem Notar öffentlich beurkundet werden. Dies kann auch vor dem Notar bei einem türkischen Konsulat in der Bundesrepublik erfolgen. Der Käufer erhält nach Abschluss aller Formalitäten vom Grundbuchamt einen entsprechenden Grundbuchauszug (Tapu Senedi).
  • Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Das heißt, sowie in Deutschland, braucht der Käufer nichts gegen sich gelten zu lassen, was nicht im Grundbuch eingetragen ist. Der Inhalt des Grundbuchs gilt im rechtsgeschäftlichen Verkehr als richtig und vollständig. Für jedes Grundstück bzw. für jede Eigentumswohnung gibt es eine Abteilung im Grundbuch, in der alles was die Immobilie betrifft eingetragen ist.
  • Weiter sollte man sich wie in Deutschland wegen Wasser-, Stromversorgung und Gas u.a. anmelden.
  • Als ausländischer Eigentümer einer Immobilie in der Türkei kann man diese selbstverständlich jederzeit weiterveräußern.
  • Für die Begründung und Übertragung dinglicher Rechte in der Türkei ist das türkische Recht ausschließlich maßgeblich. Es gilt das Belegenheitsprinzip.
  • Im Hinblick auf die Streitigkeiten, die die Immobilie in der Türkei betreffen, ist das Gericht am Ort der Immobilie zuständig.
Vertriebsrecht
Steuerrecht
 

Kommentare 9

Gäste - Angelika am Freitag, 03. März 2023 14:54

Sie schreiben, man kann eine Wohnung/Immobilie als Deutscher (ich komme aus Österreich), mein Mann ist türkisch, jederzeit wieder veräußern. Gilt hier nicht das 5-Jahresverkaufsverbot wegen Spekulation?

vielen Dank für Ihre Nachricht
angelika

Sie schreiben, man kann eine Wohnung/Immobilie als Deutscher (ich komme aus Österreich), mein Mann ist türkisch, jederzeit wieder veräußern. Gilt hier nicht das 5-Jahresverkaufsverbot wegen Spekulation? vielen Dank für Ihre Nachricht angelika
Gäste - Rechtsanwalt Karaman am Dienstag, 09. Mai 2023 10:12

Sehr geehrte Frau "Angelika",

wie Sie sehen, handelt es sich hierbei um eine Kommentarseite. Ich kann Ihnen solche Fragen auch deshalb nicht antworten, da Sie bei Ihrem Kommentar nicht einmal Ihre E-Mail Adresse angegeben waren. Am besten ist es also, wenn Sie sich direkt mit uns in Verbindung setzen.

Sehr geehrte Frau "Angelika", wie Sie sehen, handelt es sich hierbei um eine Kommentarseite. Ich kann Ihnen solche Fragen auch deshalb nicht antworten, da Sie bei Ihrem Kommentar nicht einmal Ihre E-Mail Adresse angegeben waren. Am besten ist es also, wenn Sie sich direkt mit uns in Verbindung setzen.
Gäste - Helmut am Mittwoch, 01. Februar 2023 13:23

Ich habe in Mersin vor einer Woche einen Vertrag mit einem Immobilienhändler unterschrieben und gleich die Provision bezahlt. Er macht sehr starken Druck auf mich und erzählt eine Lüge nach der anderen. Sollte ich weitermachen oder besser den Verlust der Provision in Kauf nehmen und die Wohnung vergessen. Die Telefonnummer von dem Eigentümer gibt er mir auch nicht obwohl doch schon seine Provision bekommen. Ich glaube er kassiert von beiden Seiten.

Ich habe in Mersin vor einer Woche einen Vertrag mit einem Immobilienhändler unterschrieben und gleich die Provision bezahlt. Er macht sehr starken Druck auf mich und erzählt eine Lüge nach der anderen. Sollte ich weitermachen oder besser den Verlust der Provision in Kauf nehmen und die Wohnung vergessen. Die Telefonnummer von dem Eigentümer gibt er mir auch nicht obwohl doch schon seine Provision bekommen. Ich glaube er kassiert von beiden Seiten.
Gäste - Rechtsanwalt Karaman am Mittwoch, 01. Februar 2023 13:49

Guten Tag,

vielen Dank für die Kommentare bzw. Fragen. Jedoch ist eine Beratung auf diese Weise wie Sie verstehen werden nicht möglich. Wenn Sie im Bereich des Immobilienrechts, insb. auch mit Bezug zum türkischen Recht eine Beratung benötigen, so darf ich Sie bitten, am besten mit uns per E-Mail oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Unsere Kontaktdaten finden Sie direkt unten.

RA Karaman

Guten Tag, vielen Dank für die Kommentare bzw. Fragen. Jedoch ist eine Beratung auf diese Weise wie Sie verstehen werden nicht möglich. Wenn Sie im Bereich des Immobilienrechts, insb. auch mit Bezug zum türkischen Recht eine Beratung benötigen, so darf ich Sie bitten, am besten mit uns per E-Mail oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Unsere Kontaktdaten finden Sie direkt unten. RA Karaman
Gäste - RA Karaman am Donnerstag, 17. März 2022 13:35

Sehr geehrter Herr Puck,

eine rechtliche Beratung bzw. Beantwortung von Fragen direkt auf der Seite ist nicht vorgesehen. Ich darf Sie bitten, am besten per E-Mail oder telefonisch mit uns Kontakt aufzunehmen.

RA Karaman

Sehr geehrter Herr Puck, eine rechtliche Beratung bzw. Beantwortung von Fragen direkt auf der Seite ist nicht vorgesehen. Ich darf Sie bitten, am besten per E-Mail oder telefonisch mit uns Kontakt aufzunehmen. RA Karaman
Gäste - Axel Puck am Mittwoch, 16. März 2022 17:59

Darf ich als Deutscher reines Agrarland in der Türkei kaufen?

Darf ich als Deutscher reines Agrarland in der Türkei kaufen?
Gäste - RA Karaman am Freitag, 03. September 2021 10:15

Guten Tag,

vielen Dank für die Kommentare bzw. Fragen. Jedoch ist eine Beratung auf diese Weise wie Sie verstehen werden nicht möglich. Wenn Sie im Bereich des Immobilienrechts, insb. auch mit Bezug zum türkischen Recht eine Beratung benötigen, so darf ich Sie bitten, am besten mit uns per E-Mail oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Unsere Kontaktdaten finden Sie direkt unten.

RA Karaman

Guten Tag, vielen Dank für die Kommentare bzw. Fragen. Jedoch ist eine Beratung auf diese Weise wie Sie verstehen werden nicht möglich. Wenn Sie im Bereich des Immobilienrechts, insb. auch mit Bezug zum türkischen Recht eine Beratung benötigen, so darf ich Sie bitten, am besten mit uns per E-Mail oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Unsere Kontaktdaten finden Sie direkt unten. RA Karaman
Gäste - Daman am Donnerstag, 02. September 2021 00:15

Hallo, was ist mit dem Haus, ohne wissen von Käufer ohne Eskan verkauft ist ?!

Hallo, was ist mit dem Haus, ohne wissen von Käufer ohne Eskan verkauft ist ?!
Gäste - Ingrid ErmisI am Montag, 16. August 2021 13:20

wie saniert man in der türkei ein gekauftes älteres haus. was hat man zu beachten und was braucht man dazu?

wie saniert man in der türkei ein gekauftes älteres haus. was hat man zu beachten und was braucht man dazu?
Gäste
Freitag, 29. März 2024

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