Investitionsschutzabkommen sind bilaterale Abkommen zwischen Staaten und bieten bei Direktinvestitionen von ausländischen natürlichen und juristischen Personen (z. B. Unternehmen) in einem fremden Staat rechtlichen Schutz, insbesondere gegen eigentumsbeeinträchtigende Maßnahmen des Gaststaates.

So wird im Artikel 1 Abs. 2 des Deutsch-Türkischen Investitionsschutzabkommens festgeschrieben, dass keine Vertragspartei Kapitalanlagen, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei stehen, in ihrem Hoheitsgebiet ungünstiger behandeln darf, als Kapitalanlagen der eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften dritter Staaten.

Deutsch-Türkisches Investitionsschutzabkommen

Am 14. September 1965 wurde das Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juni 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen beschlossen.

Schweizerisch - Türkisches Investitionsschutzabkommen

Am 03.03.1988 wurde zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik das Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen abgeschlossen.

Österreichisch - Türkisches Investitionsschutzabkommen

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen ist datiert vom 16.09.1988.