Die Anerkennung von ausländischen Urteilen in der Türkei stellt sich derzeit vor allem im Bereich des Familienrechts. Wenn die Ehegatten in Deutschland rechtskräftig geschieden sind und mindestens einer von den Parteien türkischer Staatsangehöriger ist, so muss das rechtskräftige Scheidungsurteil in der Türkei anerkannt werden (tanıma ve tenfiz davası)

Da es einen bilateralen Staatsvertrag zwischen Deutschland und Türkei nicht gibt bzw. bisher auch kein multilateraler Vertrag zur Regelung dieser Fragen besteht, geschieht dies im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens. Nach Art. 58 des türkischen Internationalen Privatrechts (Milletlerarası Özel Hukuk ve Usül Hukuku Hakkında Kanun) kann unter erleichterten Voraussetzungen ein Anerkennungsurteil erwirkt werden, was bedeutet (so Art. 58 Abs. 1 türk. IPR), dass auf die Gegenseitigkeit und Einhaltung von Verfahrensvorschriften vor dem ausländischen Gericht nach Art. 54 Abs. 1 a) verzichtet wird.

Wenn auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 b) bis ç) gegeben sind, erkennt das angerufene türkische Gericht auf Antrag das ausländische Urteil als ein von Gesetzes wegen unwiderlegbares Beweismittel oder als rechtskräftige Entscheidung an. Das nunmehr erkannte Scheidungsurteil kann dann für die Löschung des Eheschließungseintrags im türkischen Personenstandsregister verwendet werden.

Auch bei anderen rechtskräftigen ausländischen oder deutschen Gerichtsurteilen, bedarf es zu dessen Durchsetzung in der Türkei nach Art. 54 türkisches IPR – ähnlich wie nach den deutschen Vorschriften in §§ 328 und 722, 723 ZPO – der Anerkennung durch ein Vollstreckungsurteil des örtlich zuständigen türkischen Gerichts.

Die weiteren Voraussetzungen sind die Verbürgung der Gegenseitigkeit (ist in Bezug auf deutsche Urteile durch das türkische IPR gegeben), die internationale Zuständigkeit türkischer Gerichte auch nach türkischem Recht und die Einhaltung des türkischen ordre public.