Anerkennung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in der Türkei

Die Anerkennung von ausländischen Urteilen in der Türkei stellt sich derzeit vor allem im Bereich des Familienrechts. Wenn die Ehegatten in Deutschland rechtskräftig geschieden sind und mindestens einer von den Parteien türkischer Staatsangehöriger ist, so muss das rechtskräftige Scheidungsurteil in der Türkei anerkannt werden (tanıma ve tenfiz davası)

Da es einen bilateralen Staatsvertrag zwischen Deutschland und Türkei nicht gibt bzw. bisher auch kein multilateraler Vertrag zur Regelung dieser Fragen besteht, geschieht dies im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens. Nach Art. 58 des türkischen Internationalen Privatrechts (Milletlerarası Özel Hukuk ve Usül Hukuku Hakkında Kanun) kann unter erleichterten Voraussetzungen ein Anerkennungsurteil erwirkt werden, was bedeutet (so Art. 58 Abs. 1 türk. IPR), dass auf die Gegenseitigkeit und Einhaltung von Verfahrensvorschriften vor dem ausländischen Gericht nach Art. 54 Abs. 1 a) verzichtet wird.

Wenn auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 b) bis ç) gegeben sind, erkennt das angerufene türkische Gericht auf Antrag das ausländische Urteil als ein von Gesetzes wegen unwiderlegbares Beweismittel oder als rechtskräftige Entscheidung an. Das nunmehr erkannte Scheidungsurteil kann dann für die Löschung des Eheschließungseintrags im türkischen Personenstandsregister verwendet werden.

Auch bei anderen rechtskräftigen ausländischen oder deutschen Gerichtsurteilen, bedarf es zu dessen Durchsetzung in der Türkei nach Art. 54 türkisches IPR – ähnlich wie nach den deutschen Vorschriften in §§ 328 und 722, 723 ZPO – der Anerkennung durch ein Vollstreckungsurteil des örtlich zuständigen türkischen Gerichts.

Die weiteren Voraussetzungen sind die Verbürgung der Gegenseitigkeit (ist in Bezug auf deutsche Urteile durch das türkische IPR gegeben), die internationale Zuständigkeit türkischer Gerichte auch nach türkischem Recht und die Einhaltung des türkischen ordre public.

Investitionsschutzabkommen
Internationales Privatrecht
 

Kommentare 2

Gäste - Administrator am Donnerstag, 22. April 2021 14:37

Sehr geehrter Gast,
sehr geehrter Herr/Frau Demir,

haben Sie bitte dafür Verständnis, dass es sich an dieser Stelle nur um eine Kommentarmöglichkeit handelt. Konkrete Fragen können nicht beantwortet werden bzw. an dieser Stelle wird keine Rechtsberatung durchgeführt. Bei konkreten rechtlichen Anliegen, darf ich Sie bitten, sich unter den nachfolgenden Kontaktdaten an unsere Kanzlei zu wenden.

Vielen Dank.
Rechtsanwalt
Karaman

Sehr geehrter Gast, sehr geehrter Herr/Frau Demir, haben Sie bitte dafür Verständnis, dass es sich an dieser Stelle nur um eine Kommentarmöglichkeit handelt. Konkrete Fragen können nicht beantwortet werden bzw. an dieser Stelle wird keine Rechtsberatung durchgeführt. Bei konkreten rechtlichen Anliegen, darf ich Sie bitten, sich unter den nachfolgenden Kontaktdaten an unsere Kanzlei zu wenden. Vielen Dank. Rechtsanwalt Karaman
Gäste - Demir am Donnerstag, 22. April 2021 14:12

Sehr geehrte Damen und Herren,

als türkischer Staatsangehöriger habe ich im Jahr 2008 im türkischen Konsulat geheiratet. Im Jahr 2009 bin ich eingebürgert wurden. Meine Scheidung in Deutschland erfolgte in Deutschland. Nun möchte ich in der Türkei erneut heiraten und benötige hierfür ein Ehefähigkeitszeugnis. Das Standesamt möchte gerne meine türkische Scheidung in der Türkei anerkannt haben. Wieso? Ich bin als Deutscher in Deutschland geschieden worden.

Sehr geehrte Damen und Herren, als türkischer Staatsangehöriger habe ich im Jahr 2008 im türkischen Konsulat geheiratet. Im Jahr 2009 bin ich eingebürgert wurden. Meine Scheidung in Deutschland erfolgte in Deutschland. Nun möchte ich in der Türkei erneut heiraten und benötige hierfür ein Ehefähigkeitszeugnis. Das Standesamt möchte gerne meine türkische Scheidung in der Türkei anerkannt haben. Wieso? Ich bin als Deutscher in Deutschland geschieden worden.
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Freitag, 19. April 2024

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