In der Anlage Art. 20 des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.05.1929 ist das sog. „Nachlassabkommen“ geregelt, in dem es im Wesentlichen um die Klärung der erbrechtlichten Verhältnisse von deutschen und türkischen Staatsangehörigen geht. Die wichtigsten Regelungen finden sich in § 14 des Nachlassabkommens, wo es um das anwendbare Recht beim beweglichen und unbeweglichen Vermögen geht. Auch dieses Abkommen hat weiterhin seine Gültigkeit. Nachfolgend können Sie das Abkommen herunterladen:

Deutsch-Türkisches Nachlassabkommen