By Kemal Karaman on Sonntag, 02. April 2017
Category: Wirtschaftsrecht

Immobilienrecht

Die Vorschriften für den Immobilienerwerb für Ausländer wurden in der Türkei in den letzten Jahren immer wieder geändert. Generell gilt das sog. Gegenseitigkeitsprinzip. Dies bedeutet, dass ausländische natürliche und juristische Personen Immobilien erwerben können, wenn türkische natürliche und juristische Personen im jeweiligen Ausland die gleichen Rechte haben.

Dieses Gegenseitigkeitsprinzip ist im Verhältnis zu Deutschland erfüllt. Es gibt aber dennoch gewisse Einschränkungen, wie z. B. eine Erwerbsbeschränkung für natürliche Personen ausländischer Staatsangehörige bis zu einer Größe von 2,5 Hektar (25.000 qm), wobei die betreffende Immobilie bzw. das Grundstück baurechtlich auf beplantem Gebiet sein muss. Für ausländische juristische Personen oder inländische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung gilt, dass diese die Immobilien erwerben dürfen, welche zur Durchführung des im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gesellschaftszwecks erforderlich sind, wobei auch hier einige Beschränkungen zu beachten sind.

Allerdings können Ausländer eine Immobilie nicht erwerben, wenn diese sich in einem militärischen Sperr- und Sicherheitszone befindet.

In der Türkei hat jeder Eigentümer für seine Immobilie einen Grundbuchauszug (Tapu Senedi). Damit kann jeder sein Eigentum an der Immobilie nachweisen.

Wenn ein Ausländer in der Türkei eine Immobilie kaufen möchte, sind folgende Punkte zu beachten:

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